Montag, 9. September 2019
zu dem verweigerten Erlaß
L S G
5602E – 8/19


Per Telefax


Berlin, 7. September 2019




Sehr geehrtes Kuhnke,

hiermit wiederspreche ich Ihrem Bescheid vom 4. September 2019.

Leider muß ich feststellen, daß auch Sie gegen § 38 DRiG, § 31 SGB 1, Art. 20 III GG, Art. 6 EMRK und gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verstoßen und die Weiße Folter und den Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung gegen meine Familie fortsetzen und damit unterstützen.

So unterschlagen Sie die vorher gestellten Erlaßanträge, z. B. vom 23. März 2017 und
7. Juli 2017 und den dortigen Begründungen, auf die Sie jetzt bitte eingehen.

Einen Erlaßgrund aus Gründen der Billigkeit ist allemal gegeben, da die Gebühren rechtswidrig festgesetzt wurden. Wir hatten PKH beantragt und bewilligt bekommen. Dann dürfen aber keine Gerichtskosten mehr festgesetzt werden, was entgegen § 122 ZPO und § 14 GKG trotzdem geschehen ist.

Daher muß die Gerichtspräsidentin gegen diese Richter nach § 9 DRiG ermitteln und sie vor ein Richtergericht stellen.

Hiermit stelle ich meine Forderungen und Anträge zusammen, die Sie bitte gesetzestreu umsetzen: Erlaß aller gegen uns erhobenen Gebühren, ein Vorschuß von 100.000 Euro auf die zu erwartenden Nachteilsausgleiche, die Bearbeitung aller Klagen auf Nachteilsausgleiche durch den 37. Und 38. Senat (damals galt § 103 SGG, wir sind in diesen Stand zu versetzen), die fünffache Erstattung aller gegen uns rechtswidrig vollstreckte Beträge, je 100.000 Euro für meine Söhne wegen der Rufschädigung durch die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher mit der damit verbundenen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und damit die Wegnahme der Kreditfähigkeit.

Es geschehe Recht.

Hochachtungsvoll



Horst Murken

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