Donnerstag, 19. September 2019
Da der 37. Senat mir weiterhin meine Rechte vorenthält
L S G
L 37 SF 29/14 EK AS


Per Telefax


Berlin, 19. Sep. 2019


Sehr geehrte Frau Engel,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17. September 2019.

Leider muß ich feststellen, daß Sie Vieles unterschlagen oder falsch darstellen.

1. Nachteilsausgleiche sind unpfändbar. Wenn der Staat Schuldner und Gläubiger wäre, würde dies den Sinn der Genugtuungsfunktion von den Nachteilsausgleichen konterkarieren, BGH IX ZR 180/10 vom 24.3.2011. Also deutlich vor dem Urteil des LSG zum obigen Aktenzeichen. Die Pfändung von etwa 2300 war also damals schon rechtswidrig.
2. Selbstverständlich stehen mir die gesetzlichen Zinsen zu. Wo haben Sie eine Rechtsgrundlage gefunden, mit der Sie mir dieses Recht rechtsgetreu nehmen können?
3. In der Anlage mein Schreiben vom 14. September 2015, wo ich schon die sofortige Auszahlung oder einen vollstreckbaren Titel verlange.
4. Die Pfändung gegen meinen Sohn Fabien Murken ist durch Begleichung erledigt. Trotzdem wird ihm ein neu beantragter Kredit mit dieser Begründung verweigert: „Gläubigerbefriedigung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen“.
5. Natürlich ist PKH im gesamten Umfang zu gewähren. Eine Begrenzung nimmt unzulässig die Hauptsache vorweg. Ich bin also so zu stellen, als hätte die Richter damals gesetzeskonform gehandelt.
6. Ich habe zahlreiche Anträge gestellt, die widerrechtlich festgesetzten Gerichtsgebühren zu erlassen, siehe Anlage. Diesem Antrag hätte man unbedingt entsprechen müssen, denn Unrecht darf nicht zu Recht werden, Art. 20 III GG iVm Art. 19 IV GG. Man, also auch das LSG hat diese Schreiben aber rechtswidrig ignoriert.
7. Es ist zumindest fraglich, ob Aktenzeichen benannt werden müssen. Dies war jedenfalls heute bei meinem Doppeltermin ein Thema. Ich bleibe der Meinung, wenn die Aktenzeichen klar sind, z. B. durch Ihre Mahnschreiben, muß ich die nicht benennen. Außerdem greift wohl ohnehin § 103 SGG.
Ich verlange von Ihnen und Ihren Kollegen lediglich, daß Sie sich an bestehendes Recht halten.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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Montag, 9. September 2019
zu dem verweigerten Erlaß
L S G
5602E – 8/19


Per Telefax


Berlin, 7. September 2019




Sehr geehrtes Kuhnke,

hiermit wiederspreche ich Ihrem Bescheid vom 4. September 2019.

Leider muß ich feststellen, daß auch Sie gegen § 38 DRiG, § 31 SGB 1, Art. 20 III GG, Art. 6 EMRK und gegen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verstoßen und die Weiße Folter und den Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung gegen meine Familie fortsetzen und damit unterstützen.

So unterschlagen Sie die vorher gestellten Erlaßanträge, z. B. vom 23. März 2017 und
7. Juli 2017 und den dortigen Begründungen, auf die Sie jetzt bitte eingehen.

Einen Erlaßgrund aus Gründen der Billigkeit ist allemal gegeben, da die Gebühren rechtswidrig festgesetzt wurden. Wir hatten PKH beantragt und bewilligt bekommen. Dann dürfen aber keine Gerichtskosten mehr festgesetzt werden, was entgegen § 122 ZPO und § 14 GKG trotzdem geschehen ist.

Daher muß die Gerichtspräsidentin gegen diese Richter nach § 9 DRiG ermitteln und sie vor ein Richtergericht stellen.

Hiermit stelle ich meine Forderungen und Anträge zusammen, die Sie bitte gesetzestreu umsetzen: Erlaß aller gegen uns erhobenen Gebühren, ein Vorschuß von 100.000 Euro auf die zu erwartenden Nachteilsausgleiche, die Bearbeitung aller Klagen auf Nachteilsausgleiche durch den 37. Und 38. Senat (damals galt § 103 SGG, wir sind in diesen Stand zu versetzen), die fünffache Erstattung aller gegen uns rechtswidrig vollstreckte Beträge, je 100.000 Euro für meine Söhne wegen der Rufschädigung durch die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher mit der damit verbundenen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und damit die Wegnahme der Kreditfähigkeit.

Es geschehe Recht.

Hochachtungsvoll



Horst Murken

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Donnerstag, 28. Dezember 2017
Hier meine Mail, auf die Schudoma vorgibt, zu antworten
Überlange Gerichtsverfahren


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich informiere Sie mit diesem Schreiben über Unrecht, das meinen Söhnen und mir vom LSG
Berlin-Brandenburg zugefügt wird und wurde.

Das Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren ist bei deutschen Sozialrichtern extrem unbeliebt,
wird durch dieses Gesetz endlich die Sozialgerichtsbarkeit genötigt, sich an Art. 19 IV GG zu halten und auch zeitnah über lebensnotwendige Leistungen zum Existenzminimum zu entscheiden -
oder eben einen Nachteilsausgleich zu gewähren.

So sprich man in NRW durchgängig von Querulanten, wenn Bürger, denen vorher schon Unrecht
zugefügt wurde, sich dagegen wehren und zumindest einen Nachteilsausgleich einfordern:
http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf

-Jetzt verweigert man uns beim LSG ganz offen unser Recht, siehe Anhang.
Der Richtereid und Art. 20 III GG spielen keine Rolle bei diesen Richtern, die uns seit Jahren Unrecht zufügen.

So hatte mir der 37 Senat mit Urteil vom 25.8.2015 2900 Euro zugebilligt, aber alles getan, damit ich die nicht bekomme.
Ich habe bisher lediglich 630 Euro davon bekommen und die Gerichtskosten, die ich im Voraus für meine Söhne und mich bezahlt hatte, sind immer noch nicht, trotzmehrfacher Aufforderungen, nicht abgerechnet. Ebenso enthält man uns/mir die gesetzlichen Zinsen, die ich ebenfalls eingefordert hatte:
https://prozesskosten.blogger.de/

Weitere Materialien zu dem systematischen Unrecht bei dem LSG habe ich hier gesammelt:
https://rechtsstaat8.blogger.de/
https://prozesskosten.blogger.de/
https://rechtsstaat6.blogger.de/

Damit wird klar, daß dieses Unrecht der politischen Führung bekannt ist
und geduldet oder sogar angeordnet ist.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Dieselstraße 15
12057 Berlin

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Heute Antwort von der Gerichtspräsidenten
Nach Auskunft der Frau Schudoma ist alles rechtens, was da beim LSG geschieht.
Und da sie über meine Mail hinaus antwortet, gibt sie mir zu verstehen, daß sie genau weiß, was "ihre" Richter machen.
https://www.dropbox.com/s/p7wr1xv1vn8csqg/LSG_2017.12.28.pdf

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