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Donnerstag, 23. März 2017
Antrag auf Erlaß zu Unrecht verlangter Gerichtskosten
kasparhauser, 10:50h
Landeshauptkass Brandenburg
Die Gerichtspräsidentin des LSG
- persönlich
Dem Ministerpräsidenten von Brandenburg
- persönlich
Dem Finanzminister von Brandenburg
Dem Justizminister von Brandenburg
Dem Petitionsausschuß im Landtag Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 23. Mrz. 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich (erneut) den Erlass, hilfsweise die Niederschlagung, hilfsweise die kostenlose, dauerhafte Stundung sämtlicher Gerichtskosten gegen meine Söhne Fabien Murken, Felix Thielecke und mich, Horst Murken, die im Zusammenhang mit Verfahren wegen überlanger Gerichtsdauer erhoben wurden oder erhoben werden sollen
Die Erhebung ist aus den unterschiedlichen Gründen unstatthaft:
Grund 1: In besagten Verfahren übe ich ein (uneingeschränkbares Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG zum Schutze unserer durch die Verwaltung des Staates verletztes Grund- und Freiheitsrecht aus, indem ich den ausdrücklich dazu bestimmten gesetzlichen Richter (oder wollen Sie hier behaupten, es wäre gar ein für Grundrechtsschutz unzuständiger Richter?) mit dem Zusprechen bzw. Achten unseres Grundrechtsschutzes beauftragt. Diese – genau genommen wohl öffentlich-rechtliche Klage verfassungsrechtlicher Art – ist als Grundrechtsschutzklage gebühren-/abgabenfrei zu stellen, weil sie die einzige Möglichkeit des gewaltfreien Widerstandes gegen staatliche Grundrechtseingriffe darstellt. Die Ausübung dieses Grundrechtes wäre aber bereits dann unzulässig eingeschränkt, wenn dessen Ausübung von PKH (welche beantragt wurde) – also hier von einer möglichen Erfolgsaussicht in den Augen eines systeminvolvierten, in den (Erziehungs-)Ansichten meist gleichgeschalteten Staatsbediensteten – oder eben der Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel abhängig gemacht werden kann. Notwendige friedfertige Gegenwehr darf niemals die Existenzgrundlage gefährden.
Grund 2: Es fehlt an der Erbringung der mit diesen Gebühren verbundenen Gegenleistung (Äquivalenzprinzip). Dem Grundrechtskläger steht eine vollständige richterliche Prüfung und ein richterlicher Schutz seiner Grundrechte zu, § 17 Abs. 2 GVG u.a.. Dieser verweigern sich die Richter, indem sie weder die Grundrechtsverletzung überhaupt erkennen wollen, noch in den Fällen, wo sie eine ggf. da das einfache Recht – vom Richter erkannt – keine Ausnahem zum Grundrechtsschutz zulässt, eine alleine dem gesetzlichen Verfassungsrichter zustehende Entscheidung, diesem durch Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 GG zuführen, damit dort ggf. ein grundrechtverletzendes Gesetz aufgehoben oder abgemildert werden kann.
G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin i.R.
Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte
„Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne, dass es darauf ankommt, ob z. B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.“
Grund 3: Es dürfte sich daher gar sogar noch um eine unzulässige Abgaben-/Gebührenübererhebung handeln, wenn der Staat zunächst – obwohl verfassungsrechtlich an den Markenkern Deutschlands – die Rechtsstaatlichkeit – gebunden (Art. 79 GG; Art. 1 GG, Art. 20 GG, Art. 19 GG) diesen verlässt und dann genau dafür, dass man ihn auf seine Übergrifflichkeit durch seine Ver(ge)walt(ig)unsvorgang hinweist und dessen Abstellung durch richterliche Prüfung erbittet, dann Geldmittel abverlangt. Dies kommt der Situation einer raffinierten Schutzgelderpressung nach zuvor erfolgten Prügeln gleich.
Anträge/Anfragen auf finanzielle Hilfen zum Begleichen dieser Gerichtskostenforderungen wurden leider negativ beantwortet.
Denn Klägern ist es zudem in Bezug auf (angeblich) menschenwürdig die Existenzsicherung darstellenden viel zu geringen und wohl vorsätzlich unzureichenden Sozialleistungen unmöglich gemacht, Schulden zu tilgen, weil dafür keine Beträge im RB und anderen Bedarfsdeckungsanteilen (§ 19 Abs. 3 SGB II) vorgesehen wurden. Auch eine Teilhabe am Rechtsstaat selbst ist – sofern Gebühren als Existenzminimum nicht anerkannt werden – durch diese Form der Existenzsicherung nicht gewährleistet.
Dem Willen des Bundesgesetzgebers, Armen das (unpfändbare) Existenzminimum nicht wegnehmen zu wollen zur Folge, hat der Staat einen Abgabenverzicht zumindest immer dann
Vorzunehmen und anzuordnen, wenn sich Menschen, wie hier, in der prekären Situation befinden und keine Aussicht auf Besserung mehr haben.
Zudem sind wir als Kläger letztlich durch Staatsversagen – oder muß man es gar organisierte Existenzvernichtung nennen -, erst in eine so schlechte finanzielle Lage gebracht worden, dass uns normales Leben und Klagen (mit Gebühren) nicht mehr möglich ist.
Dies geschah u.a., indem man meinen Söhnen während der Ausbildung eine Kopfteil der KDUH zusprach, obgleich diese kein entsprechendes Einkommen hatten, vgl. SG Leipzig, S 17 AS 1584/13 vom 10.10.2016.
Auch sprach man meinen Söhnen das soz-kult ExMin ab, was ein klarer Verfassungsverstoß ist, da jedem, selbst Asylanten, dieses zugesprochen wird. Vgl. Richtervorlage, SG Main, S 3 AS 99/14 vom 18.4.16.
Unter diesen Rahmenbedingungen bitte ich Sie nun um pflichtgemäße ermessensfehlerfreie Amtsausübung.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Die Gerichtspräsidentin des LSG
- persönlich
Dem Ministerpräsidenten von Brandenburg
- persönlich
Dem Finanzminister von Brandenburg
Dem Justizminister von Brandenburg
Dem Petitionsausschuß im Landtag Brandenburg
Per Telefax
Berlin, 23. Mrz. 2017
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich (erneut) den Erlass, hilfsweise die Niederschlagung, hilfsweise die kostenlose, dauerhafte Stundung sämtlicher Gerichtskosten gegen meine Söhne Fabien Murken, Felix Thielecke und mich, Horst Murken, die im Zusammenhang mit Verfahren wegen überlanger Gerichtsdauer erhoben wurden oder erhoben werden sollen
Die Erhebung ist aus den unterschiedlichen Gründen unstatthaft:
Grund 1: In besagten Verfahren übe ich ein (uneingeschränkbares Art. 19 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG zum Schutze unserer durch die Verwaltung des Staates verletztes Grund- und Freiheitsrecht aus, indem ich den ausdrücklich dazu bestimmten gesetzlichen Richter (oder wollen Sie hier behaupten, es wäre gar ein für Grundrechtsschutz unzuständiger Richter?) mit dem Zusprechen bzw. Achten unseres Grundrechtsschutzes beauftragt. Diese – genau genommen wohl öffentlich-rechtliche Klage verfassungsrechtlicher Art – ist als Grundrechtsschutzklage gebühren-/abgabenfrei zu stellen, weil sie die einzige Möglichkeit des gewaltfreien Widerstandes gegen staatliche Grundrechtseingriffe darstellt. Die Ausübung dieses Grundrechtes wäre aber bereits dann unzulässig eingeschränkt, wenn dessen Ausübung von PKH (welche beantragt wurde) – also hier von einer möglichen Erfolgsaussicht in den Augen eines systeminvolvierten, in den (Erziehungs-)Ansichten meist gleichgeschalteten Staatsbediensteten – oder eben der Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel abhängig gemacht werden kann. Notwendige friedfertige Gegenwehr darf niemals die Existenzgrundlage gefährden.
Grund 2: Es fehlt an der Erbringung der mit diesen Gebühren verbundenen Gegenleistung (Äquivalenzprinzip). Dem Grundrechtskläger steht eine vollständige richterliche Prüfung und ein richterlicher Schutz seiner Grundrechte zu, § 17 Abs. 2 GVG u.a.. Dieser verweigern sich die Richter, indem sie weder die Grundrechtsverletzung überhaupt erkennen wollen, noch in den Fällen, wo sie eine ggf. da das einfache Recht – vom Richter erkannt – keine Ausnahem zum Grundrechtsschutz zulässt, eine alleine dem gesetzlichen Verfassungsrichter zustehende Entscheidung, diesem durch Aussetzung des Verfahrens und Vorlage nach Art. 100 GG zuführen, damit dort ggf. ein grundrechtverletzendes Gesetz aufgehoben oder abgemildert werden kann.
G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin i.R.
Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte
„Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne, dass es darauf ankommt, ob z. B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.“
Grund 3: Es dürfte sich daher gar sogar noch um eine unzulässige Abgaben-/Gebührenübererhebung handeln, wenn der Staat zunächst – obwohl verfassungsrechtlich an den Markenkern Deutschlands – die Rechtsstaatlichkeit – gebunden (Art. 79 GG; Art. 1 GG, Art. 20 GG, Art. 19 GG) diesen verlässt und dann genau dafür, dass man ihn auf seine Übergrifflichkeit durch seine Ver(ge)walt(ig)unsvorgang hinweist und dessen Abstellung durch richterliche Prüfung erbittet, dann Geldmittel abverlangt. Dies kommt der Situation einer raffinierten Schutzgelderpressung nach zuvor erfolgten Prügeln gleich.
Anträge/Anfragen auf finanzielle Hilfen zum Begleichen dieser Gerichtskostenforderungen wurden leider negativ beantwortet.
Denn Klägern ist es zudem in Bezug auf (angeblich) menschenwürdig die Existenzsicherung darstellenden viel zu geringen und wohl vorsätzlich unzureichenden Sozialleistungen unmöglich gemacht, Schulden zu tilgen, weil dafür keine Beträge im RB und anderen Bedarfsdeckungsanteilen (§ 19 Abs. 3 SGB II) vorgesehen wurden. Auch eine Teilhabe am Rechtsstaat selbst ist – sofern Gebühren als Existenzminimum nicht anerkannt werden – durch diese Form der Existenzsicherung nicht gewährleistet.
Dem Willen des Bundesgesetzgebers, Armen das (unpfändbare) Existenzminimum nicht wegnehmen zu wollen zur Folge, hat der Staat einen Abgabenverzicht zumindest immer dann
Vorzunehmen und anzuordnen, wenn sich Menschen, wie hier, in der prekären Situation befinden und keine Aussicht auf Besserung mehr haben.
Zudem sind wir als Kläger letztlich durch Staatsversagen – oder muß man es gar organisierte Existenzvernichtung nennen -, erst in eine so schlechte finanzielle Lage gebracht worden, dass uns normales Leben und Klagen (mit Gebühren) nicht mehr möglich ist.
Dies geschah u.a., indem man meinen Söhnen während der Ausbildung eine Kopfteil der KDUH zusprach, obgleich diese kein entsprechendes Einkommen hatten, vgl. SG Leipzig, S 17 AS 1584/13 vom 10.10.2016.
Auch sprach man meinen Söhnen das soz-kult ExMin ab, was ein klarer Verfassungsverstoß ist, da jedem, selbst Asylanten, dieses zugesprochen wird. Vgl. Richtervorlage, SG Main, S 3 AS 99/14 vom 18.4.16.
Unter diesen Rahmenbedingungen bitte ich Sie nun um pflichtgemäße ermessensfehlerfreie Amtsausübung.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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