Freitag, 12. Mai 2017
Meine sofortige Reaktion
Amtsgericht Neukölln
34 M 106/17




per Telefax




Berlin, 12. Mai 2017





BESCHWERDE GEGEN DEN HAFTBEFEHL VOM 10. April 2017




Sehr geehrte Damen und Herren,

der Haftbefehlt ist schon aus formalen Gründen ungültig – und somit auch die damit erzwungen Vermögensauskunft.

Es ist schon unklar, ob es sich um eine „Ausfertigung“ oder eine „Beglaubigte Abschrift“ handelt. Beides ist aufgetragen, aber beides kann es nicht sein.

Ferner ist er nicht rechtskräftig unterschrieben.. Damit schon ist der Haftbefehl nichtig und gilt als nicht erstellt. Es ist nicht ersichtlich, was mit Ri gemeint ist. Es fehlt also die Angabe eines Richters. Und es ist nicht ersichtlich, ob dies ein gesetzlicher Richter ist.

Auch ist der Beschluss vom 14.2.2017 nichtig, da keine Unterschrift vorhanden ist, sondern nur ein rechtswidriger Vermerk: „Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.“ Dies führt dazu, dass der Beschluss als nicht ergangen angehen werden muß.

Ferner ist die Forderung rechtswidrig, wie ich schon in dem Verfahren 31 M 8117/16 klargestellt hatte. Mit 23.2.17 hatte ich darum gebeten, das Verfahren ruhend zu lassen, bis es mit dem Land Brandenburg geklärt ist. Darauf kam von Ihnen keine Reaktion.

Auch hat man im Lande Brandenburg nicht auf meine anliegenden Schreiben vom 22.11.16, 23.11.16, 21.12.16 und weitere Eingaben auch nur reagiert.

Ferner sind die verlangten Gebühren widerrechtlich, die Verfahren hätten betrieben werden müssen, wie ich Ihnen schon nachgewiesen habe: http://www.bunddeutschersozialrichter.de/download.php?cat=18_Verbandsarbeit&file=LSG.pdf, hier kommt es besonders auf die beigefügte S. 6 an. Da die Ausführungen dort richtig sind, wurde die entsprechende Vorschrift in 2016 geändert. Aber natürlich gelten für die älteren Verfahren die damalige Rechtslagen.
Ich beantrage also, den Haftbefehl gegen meinen Sohn für ungültig zu erklären und auch die daraufhin erteilte Vermögensauskunft für nichtig zu erklären und keinesfalls weiterzuleiten.

Die Vollmacht liegt bei.

Mit freundlichen Grüßen



Horst Murken

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