Freitag, 7. Juli 2017
Uns wird weiterhin einfaches Recht verweigert
kasparhauser, 22:47h
Obgleich die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis für einen meiner Söhne gelöscht wurde, wird dies durch das AG-Neukölln und Landgericht Berlin für und gegen meinen anderen Sohn aufrechterhalten.
Die Rechtslage ist die gleiche, wie auch den Gerichten klar ist. Und selbst das Landgericht kann seinen Beschluss nicht rechtskräftig unterzeichnen, sondern unterzeichnet mit einer Paraphe, ein klarer Verstoß gegen § 126 BGB und § 130 ZPO.
Und bei Gerichtssachen muß natürlich eindeutig per Hand unterschrieben sein, da man bei Rechtsbeugung und Betrug, z. B. Verstoß gegen § 138 ZPO, den Täter auch erkennen und habhaft machen können muß.
Hier mein Schreiben von heute an das Landgericht:
Landgericht Berlin
51 T 362/17
34 M 8045/17
per Telefax
Berlin, 7. Juli 2017
ANHÖRUNGSRÜGE
RÜGE DER VERLETZUNG EINFACHEN RECHTS UND
VERFASSUNGSRECHT
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn wir ein Rechtsstaat wären, hätte es nie zu Ihrem Beschluss vom 3.7.2017 kommen dürfen, denn damit verletzen Sie Ihr Pflicht aus Art. 20 III GG und § 38 DRiG.
Schriftstücke in Rechtssachen sind mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben, denn aus diesen beiden besteht der Name, den § 126 BGB bzw. § 130 ZPO verlangen. Nur ein Nachname reicht nicht aus und macht die Schriftstücke nichtig.
Deshalb habe ich ja mit 27. Mai 2017 angefragt, wie viele Frauen beim AG mit den Namen Schmidt und Müller arbeiten. Eine Antwort bekomme ich nicht, was als Schuldanerkenntnis zu werten ist.
Auch ist der Beschluss vom 19.5.2017 nichtig, da dieser nicht unterschrieben ist, was aber bei Rechtssachen eindeutig vorgeschrieben ist. Ein „Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.“ führt zumindest in einem Rechtsstaat zur Nichtigkeit solcher Beschlüsse. Sollten Sie beim LG eigentlich wissen.
Sie schreiben ja wohl auch ganz bewusst, dass der Vollstreckungsauftrag unterschrieben sei, aber eben nicht, dass er rechtskräftig (!) unterschrieben sei.
Da auch Sie an Recht und Gesetz gebunden sind, und unschwer erkennen können, dass Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nicht einfach erledigt werden dürfen und mit einer Schlusskostenrechnung beendet werden, siehe mein Schreiben vom 12.5.2017 mit Verweis auf eine Stellungnahme eines Vorsitzenden des LSG NRW, hätten Sie die Vollstreckung unterbinden müssen, wie es ja bei meinem Sohn Felix geschehen ist, siehe mein Schreiben vom 24.7.2017 und vom 16.5.17 vom gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder, Anlage.
Auch müsste Ihnen klar sein, dass nichtbezahlte Gerichtskosten kein Erledigungstatbestand nach der AO-Statistik ist. Die Verfahren hätten vom LSG geführt werden müssen.
Daß uns durch das LSG und der Landeshauptkasse Unrecht zugefügt wird, entnehmen Sie meinem beiliegendem Schreiben vom 29. Juli 2016, auf das ich keine Reaktion erhalten habe und das wohl auch an das LSG weitergeleitet hätte werden müssen, §§ 17 und 17a GVG.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Die Rechtslage ist die gleiche, wie auch den Gerichten klar ist. Und selbst das Landgericht kann seinen Beschluss nicht rechtskräftig unterzeichnen, sondern unterzeichnet mit einer Paraphe, ein klarer Verstoß gegen § 126 BGB und § 130 ZPO.
Und bei Gerichtssachen muß natürlich eindeutig per Hand unterschrieben sein, da man bei Rechtsbeugung und Betrug, z. B. Verstoß gegen § 138 ZPO, den Täter auch erkennen und habhaft machen können muß.
Hier mein Schreiben von heute an das Landgericht:
Landgericht Berlin
51 T 362/17
34 M 8045/17
per Telefax
Berlin, 7. Juli 2017
ANHÖRUNGSRÜGE
RÜGE DER VERLETZUNG EINFACHEN RECHTS UND
VERFASSUNGSRECHT
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn wir ein Rechtsstaat wären, hätte es nie zu Ihrem Beschluss vom 3.7.2017 kommen dürfen, denn damit verletzen Sie Ihr Pflicht aus Art. 20 III GG und § 38 DRiG.
Schriftstücke in Rechtssachen sind mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben, denn aus diesen beiden besteht der Name, den § 126 BGB bzw. § 130 ZPO verlangen. Nur ein Nachname reicht nicht aus und macht die Schriftstücke nichtig.
Deshalb habe ich ja mit 27. Mai 2017 angefragt, wie viele Frauen beim AG mit den Namen Schmidt und Müller arbeiten. Eine Antwort bekomme ich nicht, was als Schuldanerkenntnis zu werten ist.
Auch ist der Beschluss vom 19.5.2017 nichtig, da dieser nicht unterschrieben ist, was aber bei Rechtssachen eindeutig vorgeschrieben ist. Ein „Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig.“ führt zumindest in einem Rechtsstaat zur Nichtigkeit solcher Beschlüsse. Sollten Sie beim LG eigentlich wissen.
Sie schreiben ja wohl auch ganz bewusst, dass der Vollstreckungsauftrag unterschrieben sei, aber eben nicht, dass er rechtskräftig (!) unterschrieben sei.
Da auch Sie an Recht und Gesetz gebunden sind, und unschwer erkennen können, dass Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nicht einfach erledigt werden dürfen und mit einer Schlusskostenrechnung beendet werden, siehe mein Schreiben vom 12.5.2017 mit Verweis auf eine Stellungnahme eines Vorsitzenden des LSG NRW, hätten Sie die Vollstreckung unterbinden müssen, wie es ja bei meinem Sohn Felix geschehen ist, siehe mein Schreiben vom 24.7.2017 und vom 16.5.17 vom gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder, Anlage.
Auch müsste Ihnen klar sein, dass nichtbezahlte Gerichtskosten kein Erledigungstatbestand nach der AO-Statistik ist. Die Verfahren hätten vom LSG geführt werden müssen.
Daß uns durch das LSG und der Landeshauptkasse Unrecht zugefügt wird, entnehmen Sie meinem beiliegendem Schreiben vom 29. Juli 2016, auf das ich keine Reaktion erhalten habe und das wohl auch an das LSG weitergeleitet hätte werden müssen, §§ 17 und 17a GVG.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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