Donnerstag, 19. September 2019
Da der 37. Senat mir weiterhin meine Rechte vorenthält
L S G
L 37 SF 29/14 EK AS


Per Telefax


Berlin, 19. Sep. 2019


Sehr geehrte Frau Engel,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 17. September 2019.

Leider muß ich feststellen, daß Sie Vieles unterschlagen oder falsch darstellen.

1. Nachteilsausgleiche sind unpfändbar. Wenn der Staat Schuldner und Gläubiger wäre, würde dies den Sinn der Genugtuungsfunktion von den Nachteilsausgleichen konterkarieren, BGH IX ZR 180/10 vom 24.3.2011. Also deutlich vor dem Urteil des LSG zum obigen Aktenzeichen. Die Pfändung von etwa 2300 war also damals schon rechtswidrig.
2. Selbstverständlich stehen mir die gesetzlichen Zinsen zu. Wo haben Sie eine Rechtsgrundlage gefunden, mit der Sie mir dieses Recht rechtsgetreu nehmen können?
3. In der Anlage mein Schreiben vom 14. September 2015, wo ich schon die sofortige Auszahlung oder einen vollstreckbaren Titel verlange.
4. Die Pfändung gegen meinen Sohn Fabien Murken ist durch Begleichung erledigt. Trotzdem wird ihm ein neu beantragter Kredit mit dieser Begründung verweigert: „Gläubigerbefriedigung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen“.
5. Natürlich ist PKH im gesamten Umfang zu gewähren. Eine Begrenzung nimmt unzulässig die Hauptsache vorweg. Ich bin also so zu stellen, als hätte die Richter damals gesetzeskonform gehandelt.
6. Ich habe zahlreiche Anträge gestellt, die widerrechtlich festgesetzten Gerichtsgebühren zu erlassen, siehe Anlage. Diesem Antrag hätte man unbedingt entsprechen müssen, denn Unrecht darf nicht zu Recht werden, Art. 20 III GG iVm Art. 19 IV GG. Man, also auch das LSG hat diese Schreiben aber rechtswidrig ignoriert.
7. Es ist zumindest fraglich, ob Aktenzeichen benannt werden müssen. Dies war jedenfalls heute bei meinem Doppeltermin ein Thema. Ich bleibe der Meinung, wenn die Aktenzeichen klar sind, z. B. durch Ihre Mahnschreiben, muß ich die nicht benennen. Außerdem greift wohl ohnehin § 103 SGG.
Ich verlange von Ihnen und Ihren Kollegen lediglich, daß Sie sich an bestehendes Recht halten.

Mit freundlichen Grüßen


Horst Murken

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